Forschung und Entwicklung in Unternehmen fördern – Steuerliche Forschungsförderung ermöglichen

Beschluss des Landesparteitages

Eine nachhaltige Stärkung der Investitionskraft der in Deutschland ansässigen Unternehmen ist eine gute Zukunftsvorsorge. Die steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung (FuE), die unbürokratisch und technologieoffen forschende Unternehmen in Deutschland unterstützt, ist ein geeignetes politisches Instrument, die Innovationspotenziale gerade auch in Sachsen-Anhalt zu mobilisieren.

Der Anteil des Staates an den FuE-Ausgaben dagegen stagniert in Deutschland seit Jahren bei rund 0,7 % vom BIP. Der Finanzierungsanteil der öffentlichen Hand an den FuE-Aufwendungen der Wirtschaft ist von 16,9% im Jahr 1981 auf heute 5,8% gefallen. Er liegt damit deutlich niedriger als bei der Mehrheit der OECD-Staaten (z.B. USA und Großbritannien über 10%).

Das ergab auch eine aktuelle Analyse zum Deutschen Forschungsstandort durch die Bertelsmann-Stiftung. Erfolgreich sind nach dieser Studie vor allem die Länder, die über eine ausgewogene Wirtschafts- und Forschungsstruktur in der Fläche verfügen.

Die Untersuchung besagt, einen engen Zusammenhang gibt es auch zwischen der ökonomischen Stärke eines Landes und seinem Erfolg bei Innovationen. So haben Bayern, Baden-Württemberg und Hessen ihre Spitzenstellung vor allem den Leistungen der in den Bundesländern ansässigen Unternehmen zu verdanken.

Dagegen würden fast alle ostdeutschen Länder besser abschneiden, wäre nur der staatliche Forschungsbeitrag gemessen worden. Hier fehle es vielfach an großen und mittelständischen Unternehmen als „Innovationstreiber“. Einen Grund für fehlende Innovationskraft sehen Experten seit langem in der fehlenden steuerlichen Forschungsförderung.

Der internationale Standortvergleich zeigt, dass das Steuersystem ein wichtiger Faktor in der Standortbewertung ist. Die OECD stellte fest, dass immer mehr Staaten – heute sind es bereits 21 von 30 Staaten – zusätzlich zu einer FuE-Projektförderung breitenwirksame Förderinstrumente – wie die steuerliche FuE-Förderung – zur Stimulierung des Forschungsengagements der Unternehmen eingeführt haben. Beispielgebend hierfür sind die USA, Kanada, Mexiko, Australien, Korea, Spanien, Portugal, Irland, Großbritannien, Österreich, Niederlande und Frankreich sowie Japan. Im Rahmen der Umsetzung ihrer Lissabon-Strategie forderte die EU die Mitgliedsländer auf, eigene nationale Förderstrategien für angewandte Forschung zu entwickeln.

Die steuerliche Bevorzugung von FuE-Ausgaben hätte den Vorteil, dass die Förderung unbürokratisch von den Unternehmen in Anspruch genommen werden könnte. Im Gegensatz zu einer Projektförderung wäre bei einer steuerlichen Begünstigung von FuE-Ausgaben kein Beantragungs- und Begutachtungssystem, wie es für die Projektförderung in Deutschland existiert, mehr notwendig, dessen Ausgang offen ist, und die Firmen hätten Verlässlichkeit bei der Förderung. Das bringt gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die eine besonders wichtige Rolle im Innovationsgeschehen in Deutschland spielen, erhebliche Vorteile.

Die FDP Sachsen-Anhalt fordert die Landesregierung deshalb auf:

  •  sich der Bundesrats-Initiative von Sachsen und Thüringen anzuschließen, die eine steuerliche FuE-Förderung für die Wirtschaft, insbesondere zur Stärkung der Innovationsfähigkeit kleiner und mittelständischer Unternehmen einfordert.
  • ihren Einfluss dahingehend geltend zu machen, die FuE-Aufwendungen der steuerpflichtigen Unternehmen aller Rechtsformen (Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen und Personalgesellschaften) und unabhängig von ihrer Größe künftig durch eine Steuergutschrift (tax credit) zu honorieren.

Schaffung von Modellregionen für Deregulierung und Bürokratieabbau

Beschluss des Landesparteitages

Vorrangiges wirtschaftspolitisches Ziel der FDP ist es, den Mittelstand zu stärken, Investitionen zu erleichtern, Existenzgründungen zu fördern und so die wirtschaftliche Entwicklung und Innovationskraft des Landes zu stärken.  Auf diese Weise lässt sich auch die Zahl und Qualität der Arbeitsplätze deutlich erhöhen.

Bei der Umsetzung dieses Ziels stoßen die Bundesländer immer wieder an Grenzen, weil bundesrechtliche Vorschriften hemmend wirken. Dies gilt ganz besonders auch dann, wenn gemeinschaftsrechtliche Vorgaben der Europäischen Union durch den Bund übererfüllt und verschärft werden, wie dies beispielsweise beim Gentechnik- recht geschehen ist.

Für definierte Regionen der Europäischen Union, deren Bruttoinlandsprodukt mehr als 20% unter dem Bundesdurchschnitt oder deren Arbeitslosenquote mehr als 40% über dem Bundesdurchschnitt liegen, muss durch Bundesrecht die Möglichkeit eröffnet werden, durch Beschlüsse des Landesgesetzgebers für bis zu fünf Jahren Regelungen zu treffen, die gegenüber dem Bundesrecht eine Deregulierung und Entbürokratisierung zur Folge haben.

Dieser Sonderweg für definierte Regionen der Europäischen Union mit wirtschaftlichem Nachholbedarf soll in den nachfolgend aufgeführten Fällen, die insbesondere das Arbeitsrecht betreffen, ermöglicht werden.
1. Umstellung des Umsatzsteuerverfahrens von der Soll- zur Ist-Besteuerung

Damit die angespannte Liquiditätslage kleiner und mittlerer Unternehmen verbessert wird, sollen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 3,0 Millionen EURO die Möglichkeit erhalten, die Umsatzsteuer nicht schon mit Rechnungslegung, sondern erst bei tatsächlichem Zahlungseingang an das Finanzamt abzuführen.

2. Einführung einer steuerfreien Rücklage für einbehaltene Gewinne

Um die Eigenkapitalbildung kleinerer und mittlerer Unternehmen stärker als bislang zu unterstützen, wird eine steuerfreie Rücklage bis zu einer Eigenkapitalquote von 25% für einbehaltene Gewinne eingeführt.

3. Zeitlich befristete Halbierung der Steuervorauszahlungen speziell für Existenzgründer

Erste Gewinne, die insbesondere bei Existenzgründern für Investitionen und Neueinstellungen benötigt werden, sollen im Unternehmen verbleiben. Deshalb sollen bei Existenzgründern die Steuervorauszahlungen in den ersten fünf Jahren halbiert werden.

4. Einschränkung des Grundsatzes der Sozialauswahl und Berücksichtigung wirtschaftlicher Erfordernisse bei Kündigungen

Die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zur Zulässigkeit einer Kündigung sind wenig transparent und tragen der notwendigen Abwägung zwischen dem Bedürfnis nach einer Flexibilisierung des Arbeitsrechts und dem sozialen Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers nur ungenügend Rechnung.  Deswegen soll durch eine Änderung des Kündigungsschutzgesetzes erreicht werden, dass die Grundsätze der Sozialauswahl auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten eingeschränkt und die Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange bei einer Kündigung stärker als bislang ermöglicht werden.

5. Befristete Arbeitsverträge sollen bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden können

Die derzeitige Begrenzung der Befristungsdauer auf zwei Jahre wird den Bedürfnissen in der Praxis oft nicht gerecht. Aus diesem Grunde soll durch eine Änderung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse die zulässige Dauer einer Befristung ohne Sachgrund auf vier Jahre erhöht werden.

6. Bei Einstellung von Beschäftigten ab Vollendung des 50. Lebensjahres sollen befristete Arbeitsverträge ohne Begründung abgeschlossen werden können

Ab dem 50. Lebensjahr sind Arbeitnehmer im besonderen Maße von Arbeitslosigkeit betroffen. Um die Wiederbeschäftigung von älteren Arbeitnehmern zu erleichtern, soll durch eine Änderung des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverhältnisse ermöglicht werden, dass bereits ab Vollendung des 50. Lebensjahres befristete Arbeitsverträge auch ohne sachlichen Grund abgeschlossen werden können.
7. Einschränkung des Kündigungsschutzgesetzes auf Unternehmen mit 20 Beschäftigten

Die Einstellung von Arbeitnehmern ist insbesondere für kleinere Betriebe mit unternehmerischen Risiken verbunden, da die derzeitigen Regelungen eine flexible Anpassung an die Produktions- und Auftragslage nicht zulassen. Im Ergebnis werden in diesem Bereich zu wenige Neueinstellungen vorgenommen. Deswegen soll die Schwelle, ab der Unternehmen vom Kündigungsschutz ausgenommen werden, von 5 auf 20 Beschäftigte angehoben werden.

8. Vereinfachung der Festlegung von Arbeitsentgelten und Arbeitsbedingungen in nicht tarifgebundenen Betrieben

Der überwiegende Teil der Betriebe in Ostdeutschland ist nicht mehr an Flächentarifverträge gebunden. Diesen Betrieben ist es durch die Sperrwirkung des § 77 Absatz 3 BetrVG verwehrt, die Arbeitsentgelte und -bedingungen ihrer Beschäftigten durch Kollektivvereinbarungen zu regeln. Um dies zu ermöglichen und auf diese Weise zu einer Flexibilisierung der Lohnfindung und Festlegung von Arbeitsbedingungen beizutragen, soll  § 77 Absatz 3 BetrVG aufgehoben bzw. geändert werden.

9. Erleichterung von Formerfordernissen bei Betriebsübergängen

Die derzeit geltende Rechtslage in § 613 a Abs. 5 und Abs. 6 BGB basiert in Ihren Grundzügen auf der europäischen Richtlinie 2001/23/EG und der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Soweit deren Regelungsinhalt nicht zu Gunsten der Arbeitgeber ausgeschöpft wurde, sollen strukturschwache Regionen die Möglichkeit zur Deregulierung bekommen. Dies betrifft u.a. den Wegfall der Unterrichtungspflicht in Kleinbetrieben mit weniger als fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern und die Verkürzung der Widerspruchsfrist von 1 Monat auf drei Wochen.

10. Aussetzung Entsendegesetz

Die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auf immer mehr Branchen trifft insbesondere die mehrheitlich nicht tariflich gebundenen ostdeutsche Betriebe. Diese werden über den Umweg des AEntG tariflichen Bestimmungen, insb. beschäftigungsfeindlichen Mindestlöhnen, unterworfen. Deshalb soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Modellregion bis zu 5 Jahre lang nicht dem Anwendungsbereich des Entsendegesetzes unterliegt.

11. Flexibilisierung der Ausbildungsvergütung

Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Lehrlinge) können einvernehmlich Abweichungen von der gesetzlichen Ausbildungsvergütung festlegen.

12. Beschleunigung von Verkehrswegeplanungen

Für Modellregionen ist das „Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastruktur“ im Sinne einer weiteren Vereinfachung und Verfahrensbeschleunigung zu überarbeiten.  Dabei ist insbesondere das Raumordnungsverfahren zu vereinfachen, die Bürgerbeteiligung zu entbürokratisieren, die Umweltverträglichkeitsprüfung auf wesentliche Fallgruppen zu konzentrieren und das Klagerecht auf anerkannte Naturschutzverbände, soweit sie betroffen sind, zu begrenzen.

Wiederaufnahme des „Dialoges Bundeswehr und Wirtschaft“

Beschluss des Landesparteitages

Die FDP Sachsen-Anhalts fordert den Minister für Wirtschaft und Arbeit auf, den „Dialog Bundeswehr und Wirtschaft“, der erstmalig im Jahre 2003 unter Federführung des damaligen Wirtschaftsministers Dr. Horst Rehberger stattfand, mehrfach wiederholt wurde und jeweils auf breite Zustimmung bei allen Beteiligten stieß, wieder aufzunehmen und mindestens einmal jährlich fortzusetzen.

Erhalt des Schiffshebewerks Rothensee in Magdeburg

Beschluss des Landesparteitages

  1. Der Landesparteitag unterstützt die Aktivitäten der Landeshauptstadt Magdeburg zum Erhalt des Schiffshebewerks Rothensee.
  2. Der Landesparteitag fordert die Bundesregierung und die Landesregierung von Sachsen-Anhalt auf, die Weichen für den langfristigen Weiterbetrieb des Schiffshebewerks Rothensee in Magdeburg zu stellen. Dadurch soll dem ausdrücklichen Bürgerwillen zum Erhalt des bedeutenden technischen Denkmals Rechnung getragen werden – ein Bürgerwille, der sich u.a. auch ausdrückt in einer Unterschriftenaktion, die weit über die Stadtgrenzen Magdeburgs hinausgeht und bisher ca. 31 000 Unterschriften gesammelt hat (Stand: 6. 4. 2006).