Hochschulausbildung für Instrumental- und Gesangslehrer

Hochschulausbildung für Instrumental- und Gesangslehrer

Der Landesparteitag fordert den zuständigen Landesfachausschuss auf, zu diesem Thema eine Strategie zu erarbeiten, das eine zukunftsweisende Richtung vorgibt, einen drohenden Mangel an musikalischer Hochschulausbildung in unserem Land zu beseitigen.

Begründung:

Die MLU Musikpädagogik/Künstlerische Praxis hat drei künstlerische Instrumentallehrerausbildungen gestrichen und wird damit keine Studentinnen und Studenten in den Fächern Gitarre, Klavier und Gesang mehr ausbilden. Demzufolge   wird der gesamte Gesangs- und instrumentalpädagogische Teil abgeschafft, es gibt dann nur noch die Lehramtsausbildung und in ganz Sachsen-Anhalt keine universitäre Ausbildungsstätte in diesen Fächern mehr. Die Streichung dieser Stellen hat ausschließlich haushalterische und strukturelle Gründe. Sie ist Endpunkt jahrelanger und zum Teil nicht mehr durchschaubarer Strukturveränderungen in diesem Bereich und hat keine fachliche Grundlage. Hier müssen Alternativen herausgearbeitet und auf den Weg gebracht werden.

Hochschulausbildung für Instrumental- und Gesangslehrer

NATURA2000 – Landesverordnung Sachsen-Anhalt: mehr Förderung für alle Beteiligten im Sinne der europäischen Vorgaben und weniger Einengung durch landeseigene Naturschutzvorstellungen

Die Freien Demokraten Sachsen-Anhalt fordern die Landesregierung und insbesondere die zuständige Ministerin auf, sich bei der Erarbeitung der NATURA2000-Landesverordnung enger an den Zielen der entsprechenden europäischen Richtlinien zu orientieren und nicht mit den Landesregelungen darüber hinaus zu gehen. Den wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, regionalen und freizeitbedingten Anforderungen und Erfordernissen* ist deutlich mehr Raum in der NATURA2000-Landesverordnung zu geben als dies im vorliegenden Entwurf der Verordnung der Fall ist.

Fachrecht außerhalb des Naturschutzrechts ist in der Zuständigkeit der entsprechenden Fachbehörden zu belassen und nicht über die allgemeinen Schutzbestimmungen in die Zuständigkeit der Naturschutzbehörden zu rücken. (NATURA2000 LVO § 6)

Begründung:

Eingriffe in privates Eigentum über die Duldung von Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen stellen eine kalte Enteignung dar und sind nicht akzeptabel. (NATURA2000 LVO § 15 Abs. 4)

Eine Ausweitung der Gültigkeit der Schutzbestimmungen der NATURA2000 LVO auf Handlungen außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung stellt eine unzulässige Ausweitung der Schutzgebiete dar. (NATURA2000 LVO § 16)

Den Naturschutzbehörden ist nicht über die Einvernehmensregelung und den jederzeit möglichen Widerruf des Einvernehmens faktisch die Entscheidung über die Genehmigung von Vorhaben zuzugestehen, die rechtlich eigentlich in der Zuständigkeit anderer Behörden liegen. (NATURA2000 LVO §§ 18 und 19) Vielmehr ist eine Regelung zu schaffen, die Projekte in den Schutzgebieten und ihre Auswirkungen auf die Schutzzwecke in angemessener Weise prüft und bei positivem Prüfungsergebnis uneingeschränkt ermöglicht.. ***

*Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie): „Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen.“

**Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie): „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“

***Richtlinie 92/43/EWG: „Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen.

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Rasseliste abschaffen

Der Landesparteitag möge beschließen:

 Die Freien Demokraten Sachsen-Anhalt setzen sich für die Abschaffung der im Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (HundeG LSA) aufgeführte sogenannte Rasseliste ein und fordern daher die Landesregierung auf, diese Rasseliste nach Thüringer Vorbild abzuschaffen.

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Telemedizin als vielfältige Chance nutzen

Die Freien Demokraten Sachsen-Anhalt setzen sich für den Ausbau der Nutzung von Telemedizin ein und fordern in diesem Rahmen auch eine kritische Auseinandersetzung mit dem Verbot der gänzlichen Fernbehandlung (§ 7 IV der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärzte (MBO-Ä)).

Langfristig wird eine medizinische Versorgung angestrebt, die sowohl die Möglichkeiten der modernen digitalen Kommunikationsmittel sinnvoll einsetzt als auch einen unverändert hohen Maßstab an Behandlungsqualität bietet.

Um dies zu gewährleisten, sind auch die Voraussetzungen für diese Symbiose zu fördern. Dazu gehören neben dem Ausbau der digitalen Infrastruktur etwa auch entsprechende Weiterbildungen für medizinisches Personal, die Entwicklung sicherer Hard- und Software und die Abstimmung der Datenschutzrichtlinien auf die speziellen Ansprüche der Telemedizin.

Für die Erarbeitung und Umsetzung eines ganzheitlichen Konzeptes setzen sich die Freien Demokraten für eine Vernetzung der entsprechenden Akteure aus Politik, Wirtschaft und Medizin ein.

Begründung:

Ein sorgfältig entwickeltes telemedizinisches Konzept kann in der immer mehr digitalisierten Gesellschaft eine wichtige Hilfestellung bieten, um vielfältige Probleme zu lösen. Dabei soll es eine Ergänzung zu den klassischen Behandlungsabläufen sein und die Qualität der Behandlungen nicht gefährden. Besonders im ländlichen Raum treffen Ärztemangel, eine zunehmend älter werdende Bevölkerung und Mobilitätseinschränkungen aufeinander und stellen Hindernisse für eine flächendeckende medizinische Versorgung dar. Die Telemedizin ist hier eine Chance, die es zu nutzen gilt. Mit dem Fokus auf eine simple und endnutzerfreundliche Technik können auch Bevölkerungsgruppen an die digitale Versorgung herangeführt werden, die bis dato keinen Bezug dazu haben.

Auch in Ballungsgebieten kann die Telemedizin einen Beitrag zur Entlastung der medizinischen Einrichtungen leisten und stellt nicht zuletzt für den Patienten in vielen Fällen eine Erleichterung dar.

Ebenfalls können interne Prozesse zwischen medizinischen Einrichtungen – ohne Kontakt zum Patienten – effizienter und zuverlässiger gestaltet werden. Dabei ist an den Austausch zwischen Krankenkassen – Hausärzten – Fachärzten – Krankenhäusern – Apothekern u.a. zu denken. Hier, wie auch in allen anderen Bereichen, sind an den Datenschutz höchste Ansprüche zu stellen.

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Sozialversicherungsfreiheit im Ehrenamt

Der Landesverband Sachsen-Anhalt fordert die Fraktion der FDP  im Bundestag auf, eine Initiative zur Änderung des SGB IV, §7 zu ergreifen. Ziel soll sein, dass künftig ehrenamtliche Tätigkeiten gegen Aufwandsentschädigung nicht mehr der Sozialversicherungspflicht unterliegen

 Begründung:

Seit etwa 2006 stellten Sozialgerichte regelmäßig fest, dass ehrenamtliche Tätige, denen neben der reinen Repräsentation auch –und wenn auch nur geringfügig- Verwaltungsaufgaben laut Satzung übertragen sind, der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Diese Urteile betrafen z. B. Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehren, wie ehrenamtliche Kreisbrandräte. Zuletzt hatte das Bundessozialgericht auch die ehrenamtliche Tätigkeit eines ehrenamtlichen Bürgermeisters der Sozial-versicherungspflicht unterworfen. Nachdem bereits Übungsleiter*innen in Sportvereinen sozialversicherungspflichtig wurden, sind also nun von der aktuellen Diskussion neben den Feuerwehrleuten auch ehrenamtliche Kommunalpolitiker*innen betroffen.

Die jüngste Entscheidung vom 16. August 2017 des 12. Senats des BSG zur Sozialversicherungspflicht eines Kreishandwerksmeisters zeigt aber die Wider-sprüchlichkeiten auf und macht Hoffnung. In der Presseerklärung zum Urteil heißt es:

„Ehrenämter zeichnen sich durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Die Gewährung von Aufwandsent-schädigungen ändere daran nichts, selbst wenn sie pauschal und nicht auf Heller und Pfennig genau entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erfolge. Auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien, wie zum Beispiel die Einberufung und Leitung von Gremiensitzungen.“

Das Bundessozialgericht regt zur Stärkung des Ehrenamtes eine gesetzliche Klar-stellung an. Der KV der FDP Burgenlandkreis war mit ähnlichen Fällen konfrontiert und greift die Anregung auf.

Auch in Sachsen-Anhalt und konkret auch im Burgenlandkreis haben die Renten-  versicherungsträger bei den Betriebsprüfungen in den Verwaltungsgemeinschaften (2006-2009) bzw. in den Verbandsgemeinden (2010 ff) eine Sozialversicherungspflicht der ehrenamtlichen Bürgermeister festgestellt. Diese Feststellung war mit teils empfindlichen finanziellen Nachforderungen für die Gemeinden und die ehrenamtlich Tätigen verbunden. Die dagegen geführten Rechtsstreite sind noch immer anhängig.

Die Abführung der Beiträge führt dazu, dass die Aufwandsentschädigung, die auf Grundlage eines Erlasses, bzw. einschlägiger Satzungen gewährt wird, nicht mehr ausschließlich zur Deckung der Auslagen und Aufwendungen eingesetzt werden kann. Darüber hinaus belastet der Arbeitgeberanteil die klammen Vereins-, bzw. kommunalen  Kassen. In den Fällen, in denen das Amt  ehrenamtlicher Bürgermeister*innen durch Rentner*innen wahrgenommen wird,  fallen die RV-Beiträge nur für die Gemeinden an, während die KV-Beiträge beidseitig zu tragen sind. Bei einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 800 € entstehen bis zu 225 € Abgaben an die SV-Träger.

Unsere Gesellschaft lebt vom Ehrenamt – es ist in unser aller Interesse, wenn der Zugang zum Ehrenamt erleichtert wird.