Begrenzung der Gemeindegebietsreform auf freiwillige Maßnahmen der betroffenen Gemeinden (Freiwilligkeit und Neutralität der Gemeindegebietsreform)

Beschluss des Landesparteitages

  • Der Landesparteitag der FDP identifiziert sich mit den Zielen der Volksinitiative Sachsen-Anhalt 2011 und befürwortet die Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen das Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform
  • Gleichzeitig ist anzuerkennen, wenn sich Gemeinden freiwillig zu neuen Strukturen zusammenfinden, und dass für derartige Maßnahmen, die nicht nur innerhalb einer bestimmten Frist möglich sein sollen, der dafür erforderlich gesetzliche Rahmen bereitzustellen ist

Spergauer Erklärung

Keine Ausübung von Zwang bei der Bildung von Einheitsgemeinden – kommunalen Strukturen erhalten – Demokratie ermöglichen!

Beschluss des Landesparteitages

Die Liberalen sind sich der enormen Bedeutung verlässlicher kommunaler Strukturen in Sachsen-Anhalt bewusst. Ziel aller Anstrengungen muss die Zukunftsfähigkeit und der Erhalt der Lebensqualität in den kommunalen Gebietskörperschaften sein. Die kommunale Selbstverwaltung ist ein hohes verfassungsrechtlich geschütztes Gut und darf nicht nach Belieben in der Landespolitik als Verhandlungsmasse genutzt werden.

Nur wo sich die Bürger mit ihren Gemeinden identifizieren, werden sie sich aktiv in die Gestaltung des unmittelbaren Lebensraumes einbringen. Dazu sind ortsnahe Entscheidungsstrukturen unerlässlich, auch um ehrenamtliches Arbeiten und gelebte Demokratie zu ermöglichen. Gerade im ländlichen Raum kann auf dieses bürgerschaftliche Engagement nicht verzichtet werden. Bürgernähe bedeutet mehr als nur die Nähe der Verwaltung zu ihren Bürgern – vielmehr muss die Chance bestehen, den verwalteten Lebensraum auch als Heimat zu begreifen und gestalten zu können. Dies ist die Grundlage für das ehrenamtliche Engagement, ohne dass die Demokratie nicht denkbar ist. Demokratie lebt vom Mitmachen!

Der FDP Landesverband Sachsen-Anhalt lehnt die zwangsweise Bildung von Einheitsgemeinden ab, denn sie schwächt das ehrenamtliche Engagement der Bürger vor Ort, führt nur zu anonymen Großstrukturen, die auf die lokalen Gegebenheiten keine Rücksicht nehmen, und dies ist auch kein Beitrag die Bindung der Bürger an ihre lokale Örtlichkeit zu stärken.

Die Liberalen halten nach wie vor die freiwillige Bildung von Einheitsgemeinden für effizienter und zukunftsfähiger als die derzeitige Form der Verwaltungsgemeinschaften mit bis zu 20 Gemeinden, möchte aber dem Bürgerwillen bei der Gestaltung von kommunalen Strukturen ihren angemessenen Raum geben.

Die zwangsweise Bildung von Einheitsgemeinden führt darüber hinaus zur Aufhebung, der erst vor drei Jahren gebildeten Verwaltungsgemeinschaften und damit zur weiteren Finanzierung der Verwaltungsamtsleiter für die Dauer ihrer Amtszeit, was die kommunalen Kassen zusätzlich belastet.

Wir unterstützen aktiv die Volksinitiative!

Die FDP Sachsen-Anhalt fordert daher:

  1. den Erhalt der Verwaltungsgemeinschaft als Alternative zur Einheitsgemeinde,
  2. das Instrument der Eingemeindung nur als letztes Mittel bei Gemeinden anzuwenden, die nachweislich nicht in der Lage sind, die notwendigen Verwaltungsaufgaben in den bisherigen Strukturen zu bewältigen,
  3. die mittelfristige Evaluierung der kommunalen Strukturreform der 4. Legislaturperiode.

Keine Ausübung von Zwang bei der Bildung von Einheitsgemeinden

Beschluss des Landesparteitages

Die FDP lehnt die flächendeckende zwangsweise Bildung von Einheitsgemeinden ab, denn sie schwächt das ehrenamtliche Engagement der Bürger vor Ort.

Effizienz und Bürgernähe bleiben für die FDP die Leitgedanken einer kommunalen Strukturveränderung. Die FDP hält nach wie vor die Einheitsgemeinde für effizienter und zukunftsfähiger als die derzeitige Form der Verwaltungsgemeinschaft mit mehr als 20 Mitgliedsgemeinden. Bürgerwillen, Identität und ehrenamtliches Engagement müssen bei der Gestaltung von gemeindlichen Strukturen aber ihren angemessenen Raum finden. Eine zwangsweise Einmeindung kann deshalb nur als letzte Möglichkeit in wenigen differenzierten Fällen aus Gründen des übergeordneten Gemeinwohls erfolgen.

Die zwangsweise Bildung von Einheitsgemeinden führt darüber hinaus zur Aufhebung der erst vor zwei Jahren gebildeten Verwaltungsgemeinschaften und damit zur weiteren Finanzierung der Verwaltungsamtsleiter für die Dauer ihrer Amtszeit, was die kommunalen Kassen zusätzlich belastet.

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden – Keine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeinden

Beschluss des Landesparteitages

Die FDP lehnt die geplante Evaluierung zum Zwecke der Erweiterung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinden ab. Die mögliche Änderung der Zulässigkeit der wirtschaftlichen Betätigung von Gemeinden nach §§ 116 ff Gemeindeordnung führt nur zu einer weiteren Ausdehnung der Staatstätigkeit, zur zusätzlichen Schwächung des Mittelstandes und zu zusätzlichen finanziellen Risiken der Kommunen.

Der Staat, und damit auch die Kommunen, hat sich auf seine Kernaufgaben zu beschränken und die Liberalen lehnen eine weitere Anhebung der Staatsquote ab.

Neue Wege im öffentlichen Dienst

Beschluss des Landesparteitages
Vorbemerkung:

Dem Bund und den Ländern müssen auch ohne Änderung der gegenwärtigen Kompetenzordnung des Grundgesetzes weitergehende Handlungs- und Gestaltungsoptionen im Personalbereich eröffnet werden. Ziel ist es, die Beschäftigungsbedingungen im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts möglichst einheitlich in der Bundesrepublik weiter zu entwickeln, da sonst Versetzungen zwischen den Ländern bzw. dem Bund schwierig sein werden.

Das öffentliche Dienstrecht des Bundes und Länder war als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung bzw. der Rahmengesetzgebung (Art. 74 a und Art 75 GG) auch Gegenstand der Verhandlungen der Föderalismuskommission des Bundes und der Länder.

In der gescheiterten Föderalismuskommission haben sich der Bund und die Länder auf eine Neuverteilung der Kompetenzen beim Beamtenrecht geeinigt. Hiernach würden die Ländern eine weitgehende Autonomie erhalten, um das Recht ihrer Beamten selbst zu gestalten, was von der FDP begrüßt wird.

Besoldung und Versorgung können von Land zu Land verschieden sein, dies dient der Anpassung an die jeweilige ökonomische Situation in den Ländern. Statusfragen sollten allerdings vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates geregelt werden.
Kernpunkte der Reformvorschläge „Neue Wege im öffentlichen Dienst“

Die angestrebte Reform des Dienstrechts setzt auf die Einführung eines neuen leistungsbezogenen Laufbahn- und Bezahlungssystems.
Laufbahnreform

Ausgangspunkt für ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem ist eine stärker an der wahrgenommenen Funktion ausgerichtete Bezahlung. Ziel ist der Wegfall bzw. die Reduzierung der bisherigen, engen laufbahnrechtlichen Vorgaben (z.B. Laufbahngruppen, Vorbereitungsdienste, Fachrichtungslaufbahnen) und die Einführung eines flexibles, klares Laufbahnrechtes. Lediglich die sog. „Einstiegsebenen“ nach Vor- und Ausbildung oder anderen Arten der beruflichen Qualifikation sollen weiterhin bundeseinheitlich geregelt werden.

Das Laufbahnrecht soll in Zukunft einen flexibleren Personaleinsatz ermöglichen. Der Personalaustausch soll gefördert und die Personalsteuerung verbessert werden.
Leistungsbezogenes Bezahlungssystem

Das neue Bezahlungssystem orientiert sich maßgeblich an der individuellen Leistung und der wahrgenommenen Funktion. Das bisherige System von Einkommensverbesserungen durch die Dienstaltersstufen und Familienstand ist durch ein leistungs- und funktionsbezogenes System ersetzt worden. Der berufliche Werdegang vollzieht sich in Funktionen und ihnen zugeordneter Bezahlung. Die Funktionen sind nach Anforderungen, Aufgabenzuschnitt, Verantwortung und Qualifikation durch den Dienstherrn deutlich voneinander abzugrenzen und zu bewerten. Eine Beförderung setzt in der Regel die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder eine gesteigerte berufliche Verantwortung voraus.

Das allgemeine Bezahlungssystem kann für jede Bezahlungsebene innerhalb einer Bandbreite von 5 v.H. nach oben und 5 v.H. nach unten durch Bund, Länder und Gemeinden jeweils für ihren Bereich festgelegt werden kann. Hierdurch soll den unterschiedlichen arbeitsmarktbezogenen und regionalen Differenzierungen Rechnung getragen werden. Damit kann das Besoldungsniveau in den einzelnen Besoldungsebenen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bis zu 10 v.H. variieren.

Das Einkommen wird künftig aus einem Basisgehalt und einem variablen leistungsbezogenen Anteil (Leistungsstufen) bestehen.
Basisgehalt

Das bisherige Grundgehalt mit Altersaufstieg (sog. Dienstaltersstufen) wird nunmehr ersetzt durch ein Basisgehalt (Eingangsstufe und drei Erfahrungsstufen). Langfristig soll das Basisgehalt 90 v.H. des Endgrundgehaltes der jeweiligen Funktion entsprechen. Die sog. Erfahrungsstufen werden nur bei Normalleistung in bundeseinheitlich festzulegenden Zeiträumen nach 5, 10 bzw. 20 Dienstjahren gewährt.

Die Eingangsstufen der Basisgehaltstabelle umfassen 15 (Funktions-)Ebenen ohne Leitungsbereich. Die Endstufe der neuen Basisgehaltstabelle entspricht 96 v.H. des heutigen Endgrundgehaltes.
Leistungsstufen

Insgesamt fünf Leistungsstufen ergänzen als variabler Bestandteil das Basisgehalt der Gesamtbesoldung. Die Vergabe der Leistungsstufen erfolgt zeitlich befristet auf der Grundlage von Leistungsbewertungen. Bei Schlechtleistung entfällt die Gewährung einer Leistungsstufe bzw. eine gewährte Leistungsstufe wird abgeschmolzen.

Der Anteil der Leistungsstufen an der Gesamtbesoldung soll schrittweise eingeführt werden. Langfristig soll der variable leistungsbezogene Anteil maximal 20 v.H. der Gesamtbesoldung betragen (90 v.H. bis 110 v.H.).

Die Einführung beginnt mit einem Bezahlungsrahmen von 96 v.H. bis 104 v.H. und umfasst damit im ersten Schritt 8 v.H. der maximalen Gesamtbesoldung:

4 v.H. des künftigen Gehaltes werden variabilisiert (Verminderung des bisherigen Endgrundgehaltes), das bei durchschnittlicher Leistung gezahlt wird.

4 v.H. des künftigen Gehaltes können bei überdurchschnittlicher Leistung dazu verdient werden.

Das aktuelle Bezügeniveau 2006 ist auf Dauer zu sichern, so dass die Bediensteten die aktuellen Bezüge behalten, was auch zu einer höheren Akzeptanz bei den Beschäftigten beiträgt.

Der Umfang der variablen Leistungsbezahlung wird bei der Versorgung der Bediensteten berücksichtigt.
Leistungsprämien

Neben den Leistungsstufen soll an dem Instrument der Leistungsprämien festgehalten werden, die bereits jetzt Bestandteil des Besoldungsrechtes sind. In einzelnen Ländern wurde bisher kein Leistungsprämiensystem eingeführt, was nachgeholt werden muss.

Leistungsbewertung

Leistungsfeststellung und –bewertung sind die Grundlage der Gewährung der Leistungsstufen.

Das bisherige Beurteilungssystem ist entsprechend durch eine zeitnahe, transparente und nachvollziehbare Leistungsfeststellung/-bewertung spätestens alle zwei Jahre abzulösen.

Das zukünftige Verfahren der Leistungsfeststellung ist mit geringem Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist ein internes Schlichtungsverfahren unter Beteiligung der Beschäftigten vorgesehen werden. Eine intensive Schulung der Führungskräfte sowie der Beschäftigten ist deshalb zwingend erforderlich.
Kostenneutrale Einführung der Leistungsbezahlung und Systemumstellung

Die Einführung der Leistungsbezahlung darf nicht zu zusätzlichen Belastungen der öffentlichen Haushalte führen. Die Einführung soll daher schrittweise und in finanziellen Teilschritten kostenneutral erfolgen.

Die Finanzierung des für die Leistungsbezahlung erforderlichen Finanzvolumens ist zunächst durch Umschichtung innerhalb des bisherigen Systems aufgebracht werden, d.h. bisherige Bezügebestandteile wie z.B. der sog. Verheiratetenzuschlag werden schrittweise zugunsten der Leistungsbezahlung umgewidmet. Teile der künftigen linearen Einkommenssteigerungen sollen ebenfalls zum Aufbau der Leistungsbezahlung genutzt werden.

Der Systemwechsel soll grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten vollzogen werden. Das zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Gehaltsniveau bleibt erhalten. Für Beamtinnen und Beamte, die weniger als sieben Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze stehen, ist ein Wahlrecht vorgesehen (Wechsel in das neue bzw. Verbleib im alten System).

Darüber hinaus ist durch entsprechende gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass das Budget für die variablen Besoldungsbestandteile auf Dauer zur Verfügung steht und nicht nur Deckung bestehender Haushaltslücken herangezogen werden kann.
Beamtenversorgung

Um den Personaltausch zwischen der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft zu fördern, ist es notwendig, die bisher bestehenden Nachteile bei einem Wechsel in ein anderes Altersversorgungssystem zu beseitigen.

Die im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsansprüche sollen bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ungeschmälert mitgenommen werden können. Statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche mit Erreichen der für Beamtinnen und Beamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze gewährt.

Die Alterssicherungssysteme sollen harmonisiert werden. Entsprechend wird anerkannt, dass Reformen bei der Alterssicherung wirkungsgleich auf das Versorgungsrecht der Beamten zu übertragen ist. Dabei ist eine systemkonforme Übertragung sicherzustellen, um bundeseinheitlich Benachteiligungen jetziger und künftiger Versorgungsempfänger zu vermeiden. Dies setzt den Fortbestand der Bundeskompetenz für Besoldung und Versorgung voraus.

Zur Sicherung der zukünftigen Versorgungskosten ist ab dem Jahr 2005 für jeden neuberufenen Beamten, Richter und Berufssoldaten des Bundes Versorgungsrückstellungen durch ein einzurichtenden Versorgungsfonds gebildet werden. In diesem Zusammenhang steht auch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Bundesbeamte auf 40 Stunden. Ein Versorgungsfonds wurde bereits 1996 im Land Rheinland-Pfalz zur nachhaltigen Finanzierung der Beamtenversorgung eingeführt.
Weitere Reformüberlegungen

Die demographische Entwicklung (zunehmende Alterung und starker Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials) und die wachsenden Finanzierungsprobleme der Beamtenversorgung lassen sich auf Dauer nur durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit auffangen. Es sind zeitnah alle Maßnahmen zu prüfen, die eine freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit von Beamtinnen und Beamten herbeiführen.

Fort- und Weiterbildung sind Kernpunkte der Erhaltung und Sicherung von Qualifikation und Leistungsfähigkeit. Fort- und Weiterbildung kommt daher eine Schlüsselfunktion zu.

Die bestehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung sind auszubauen.