Keine Ausübung von Zwang bei der Bildung von Einheitsgemeinden

Beschluss des Landesparteitages

Die FDP lehnt die flächendeckende zwangsweise Bildung von Einheitsgemeinden ab, denn sie schwächt das ehrenamtliche Engagement der Bürger vor Ort.

Effizienz und Bürgernähe bleiben für die FDP die Leitgedanken einer kommunalen Strukturveränderung. Die FDP hält nach wie vor die Einheitsgemeinde für effizienter und zukunftsfähiger als die derzeitige Form der Verwaltungsgemeinschaft mit mehr als 20 Mitgliedsgemeinden. Bürgerwillen, Identität und ehrenamtliches Engagement müssen bei der Gestaltung von gemeindlichen Strukturen aber ihren angemessenen Raum finden. Eine zwangsweise Einmeindung kann deshalb nur als letzte Möglichkeit in wenigen differenzierten Fällen aus Gründen des übergeordneten Gemeinwohls erfolgen.

Die zwangsweise Bildung von Einheitsgemeinden führt darüber hinaus zur Aufhebung der erst vor zwei Jahren gebildeten Verwaltungsgemeinschaften und damit zur weiteren Finanzierung der Verwaltungsamtsleiter für die Dauer ihrer Amtszeit, was die kommunalen Kassen zusätzlich belastet.

Neue Wege im öffentlichen Dienst

Beschluss des Landesparteitages
Vorbemerkung:

Dem Bund und den Ländern müssen auch ohne Änderung der gegenwärtigen Kompetenzordnung des Grundgesetzes weitergehende Handlungs- und Gestaltungsoptionen im Personalbereich eröffnet werden. Ziel ist es, die Beschäftigungsbedingungen im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts möglichst einheitlich in der Bundesrepublik weiter zu entwickeln, da sonst Versetzungen zwischen den Ländern bzw. dem Bund schwierig sein werden.

Das öffentliche Dienstrecht des Bundes und Länder war als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung bzw. der Rahmengesetzgebung (Art. 74 a und Art 75 GG) auch Gegenstand der Verhandlungen der Föderalismuskommission des Bundes und der Länder.

In der gescheiterten Föderalismuskommission haben sich der Bund und die Länder auf eine Neuverteilung der Kompetenzen beim Beamtenrecht geeinigt. Hiernach würden die Ländern eine weitgehende Autonomie erhalten, um das Recht ihrer Beamten selbst zu gestalten, was von der FDP begrüßt wird.

Besoldung und Versorgung können von Land zu Land verschieden sein, dies dient der Anpassung an die jeweilige ökonomische Situation in den Ländern. Statusfragen sollten allerdings vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates geregelt werden.
Kernpunkte der Reformvorschläge „Neue Wege im öffentlichen Dienst“

Die angestrebte Reform des Dienstrechts setzt auf die Einführung eines neuen leistungsbezogenen Laufbahn- und Bezahlungssystems.
Laufbahnreform

Ausgangspunkt für ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem ist eine stärker an der wahrgenommenen Funktion ausgerichtete Bezahlung. Ziel ist der Wegfall bzw. die Reduzierung der bisherigen, engen laufbahnrechtlichen Vorgaben (z.B. Laufbahngruppen, Vorbereitungsdienste, Fachrichtungslaufbahnen) und die Einführung eines flexibles, klares Laufbahnrechtes. Lediglich die sog. „Einstiegsebenen“ nach Vor- und Ausbildung oder anderen Arten der beruflichen Qualifikation sollen weiterhin bundeseinheitlich geregelt werden.

Das Laufbahnrecht soll in Zukunft einen flexibleren Personaleinsatz ermöglichen. Der Personalaustausch soll gefördert und die Personalsteuerung verbessert werden.
Leistungsbezogenes Bezahlungssystem

Das neue Bezahlungssystem orientiert sich maßgeblich an der individuellen Leistung und der wahrgenommenen Funktion. Das bisherige System von Einkommensverbesserungen durch die Dienstaltersstufen und Familienstand ist durch ein leistungs- und funktionsbezogenes System ersetzt worden. Der berufliche Werdegang vollzieht sich in Funktionen und ihnen zugeordneter Bezahlung. Die Funktionen sind nach Anforderungen, Aufgabenzuschnitt, Verantwortung und Qualifikation durch den Dienstherrn deutlich voneinander abzugrenzen und zu bewerten. Eine Beförderung setzt in der Regel die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder eine gesteigerte berufliche Verantwortung voraus.

Das allgemeine Bezahlungssystem kann für jede Bezahlungsebene innerhalb einer Bandbreite von 5 v.H. nach oben und 5 v.H. nach unten durch Bund, Länder und Gemeinden jeweils für ihren Bereich festgelegt werden kann. Hierdurch soll den unterschiedlichen arbeitsmarktbezogenen und regionalen Differenzierungen Rechnung getragen werden. Damit kann das Besoldungsniveau in den einzelnen Besoldungsebenen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bis zu 10 v.H. variieren.

Das Einkommen wird künftig aus einem Basisgehalt und einem variablen leistungsbezogenen Anteil (Leistungsstufen) bestehen.
Basisgehalt

Das bisherige Grundgehalt mit Altersaufstieg (sog. Dienstaltersstufen) wird nunmehr ersetzt durch ein Basisgehalt (Eingangsstufe und drei Erfahrungsstufen). Langfristig soll das Basisgehalt 90 v.H. des Endgrundgehaltes der jeweiligen Funktion entsprechen. Die sog. Erfahrungsstufen werden nur bei Normalleistung in bundeseinheitlich festzulegenden Zeiträumen nach 5, 10 bzw. 20 Dienstjahren gewährt.

Die Eingangsstufen der Basisgehaltstabelle umfassen 15 (Funktions-)Ebenen ohne Leitungsbereich. Die Endstufe der neuen Basisgehaltstabelle entspricht 96 v.H. des heutigen Endgrundgehaltes.
Leistungsstufen

Insgesamt fünf Leistungsstufen ergänzen als variabler Bestandteil das Basisgehalt der Gesamtbesoldung. Die Vergabe der Leistungsstufen erfolgt zeitlich befristet auf der Grundlage von Leistungsbewertungen. Bei Schlechtleistung entfällt die Gewährung einer Leistungsstufe bzw. eine gewährte Leistungsstufe wird abgeschmolzen.

Der Anteil der Leistungsstufen an der Gesamtbesoldung soll schrittweise eingeführt werden. Langfristig soll der variable leistungsbezogene Anteil maximal 20 v.H. der Gesamtbesoldung betragen (90 v.H. bis 110 v.H.).

Die Einführung beginnt mit einem Bezahlungsrahmen von 96 v.H. bis 104 v.H. und umfasst damit im ersten Schritt 8 v.H. der maximalen Gesamtbesoldung:

4 v.H. des künftigen Gehaltes werden variabilisiert (Verminderung des bisherigen Endgrundgehaltes), das bei durchschnittlicher Leistung gezahlt wird.

4 v.H. des künftigen Gehaltes können bei überdurchschnittlicher Leistung dazu verdient werden.

Das aktuelle Bezügeniveau 2006 ist auf Dauer zu sichern, so dass die Bediensteten die aktuellen Bezüge behalten, was auch zu einer höheren Akzeptanz bei den Beschäftigten beiträgt.

Der Umfang der variablen Leistungsbezahlung wird bei der Versorgung der Bediensteten berücksichtigt.
Leistungsprämien

Neben den Leistungsstufen soll an dem Instrument der Leistungsprämien festgehalten werden, die bereits jetzt Bestandteil des Besoldungsrechtes sind. In einzelnen Ländern wurde bisher kein Leistungsprämiensystem eingeführt, was nachgeholt werden muss.

Leistungsbewertung

Leistungsfeststellung und –bewertung sind die Grundlage der Gewährung der Leistungsstufen.

Das bisherige Beurteilungssystem ist entsprechend durch eine zeitnahe, transparente und nachvollziehbare Leistungsfeststellung/-bewertung spätestens alle zwei Jahre abzulösen.

Das zukünftige Verfahren der Leistungsfeststellung ist mit geringem Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist ein internes Schlichtungsverfahren unter Beteiligung der Beschäftigten vorgesehen werden. Eine intensive Schulung der Führungskräfte sowie der Beschäftigten ist deshalb zwingend erforderlich.
Kostenneutrale Einführung der Leistungsbezahlung und Systemumstellung

Die Einführung der Leistungsbezahlung darf nicht zu zusätzlichen Belastungen der öffentlichen Haushalte führen. Die Einführung soll daher schrittweise und in finanziellen Teilschritten kostenneutral erfolgen.

Die Finanzierung des für die Leistungsbezahlung erforderlichen Finanzvolumens ist zunächst durch Umschichtung innerhalb des bisherigen Systems aufgebracht werden, d.h. bisherige Bezügebestandteile wie z.B. der sog. Verheiratetenzuschlag werden schrittweise zugunsten der Leistungsbezahlung umgewidmet. Teile der künftigen linearen Einkommenssteigerungen sollen ebenfalls zum Aufbau der Leistungsbezahlung genutzt werden.

Der Systemwechsel soll grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten vollzogen werden. Das zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Gehaltsniveau bleibt erhalten. Für Beamtinnen und Beamte, die weniger als sieben Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze stehen, ist ein Wahlrecht vorgesehen (Wechsel in das neue bzw. Verbleib im alten System).

Darüber hinaus ist durch entsprechende gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass das Budget für die variablen Besoldungsbestandteile auf Dauer zur Verfügung steht und nicht nur Deckung bestehender Haushaltslücken herangezogen werden kann.
Beamtenversorgung

Um den Personaltausch zwischen der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft zu fördern, ist es notwendig, die bisher bestehenden Nachteile bei einem Wechsel in ein anderes Altersversorgungssystem zu beseitigen.

Die im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsansprüche sollen bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ungeschmälert mitgenommen werden können. Statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche mit Erreichen der für Beamtinnen und Beamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze gewährt.

Die Alterssicherungssysteme sollen harmonisiert werden. Entsprechend wird anerkannt, dass Reformen bei der Alterssicherung wirkungsgleich auf das Versorgungsrecht der Beamten zu übertragen ist. Dabei ist eine systemkonforme Übertragung sicherzustellen, um bundeseinheitlich Benachteiligungen jetziger und künftiger Versorgungsempfänger zu vermeiden. Dies setzt den Fortbestand der Bundeskompetenz für Besoldung und Versorgung voraus.

Zur Sicherung der zukünftigen Versorgungskosten ist ab dem Jahr 2005 für jeden neuberufenen Beamten, Richter und Berufssoldaten des Bundes Versorgungsrückstellungen durch ein einzurichtenden Versorgungsfonds gebildet werden. In diesem Zusammenhang steht auch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Bundesbeamte auf 40 Stunden. Ein Versorgungsfonds wurde bereits 1996 im Land Rheinland-Pfalz zur nachhaltigen Finanzierung der Beamtenversorgung eingeführt.
Weitere Reformüberlegungen

Die demographische Entwicklung (zunehmende Alterung und starker Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials) und die wachsenden Finanzierungsprobleme der Beamtenversorgung lassen sich auf Dauer nur durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit auffangen. Es sind zeitnah alle Maßnahmen zu prüfen, die eine freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit von Beamtinnen und Beamten herbeiführen.

Fort- und Weiterbildung sind Kernpunkte der Erhaltung und Sicherung von Qualifikation und Leistungsfähigkeit. Fort- und Weiterbildung kommt daher eine Schlüsselfunktion zu.

Die bestehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung sind auszubauen.

Für eine moderne und leistungsfähige öffentliche Verwaltung in Sachsen-Anhalt

Beschluss des Landesparteitages

Die F.D.P. Sachsen-Anhalt hat bereits auf ihrem Landeshauptausschuss in Hecklingen im Jahre 1996 ein zukunftsweisendes Konzept für eine moderne und leistungsfähige öffentliche Verwaltung unseres Landes vorgelegt.

Mit diesem Papier wird das Konzept des Jahres 1996 noch einmal aufgenommen, fortgeschrieben und ergänzt.

Die Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger und die freie Verfügung über ihr Eigentum entscheiden über den Grad an Freiheit und Verantwortung in Gesellschaft und Staat. Freiheit und Eigentum werden von einem Staat bedroht, der immer mehr Aufgaben übernimmt und immer mehr Bürokratie und Verwaltung schafft. Durch die Anhebung von Steuern und Abgaben und durch das stetige Ansteigen der Verschuldung der öffentlichen Haushalte werden die Bürgerinnen und Bürger immer mehr belastet. Sachsen-Anhalt ist heute schon eines der am stärksten verschuldeten Bundesländer und in der Entwicklung, im Verhältnis zu den anderen Bundesländern, auf dem letzten Platz.

Wir Liberalen wollen diese Entwicklung stoppen und umkehren, indem wir

  • eine Begrenzung der Landesaufgaben,
  • eine schlanke Staatsverwaltung und
  • ein neues Selbstverständnis der öffentlichen Verwaltung

fordern und dies mit Unterstützung der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes durchsetzen wollen.

Das Leitbild in seiner jetzigen Form ist auf Grund unzureichender Aussagen abzulehnen. Vor der Gebietsreform ist eine Verwaltungsreform umzusetzen

I. Begrenzung der Landesaufgaben

Der wirkungsvollste Beitrag zur Reduzierung der Bürokratie in Sachsen-Anhalt ist die Begrenzung und Zurückführung der Aufgaben der Landesverwaltung. Deshalb fordert die F.D.P.:

  1.  Durchführung einer umfassenden Aufgabenkritik, um die Aufgaben der Landesverwaltung zurückzuführen, insbesondere durch Abschaffung und Straffung von Vorschriften. Dabei sind die vorhandenen Gesetze wie die Landesbauordnung, das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr, die Umweltgesetze, das Kinderbetreuungsgesetz und die unüberschaubare Anzahl von Erlassen der Schulverwaltung, vor allem auch von Vorgaben für die Aufgabendurchführung, zu entfrachten, damit die Verantwortlichen vor Ort bei der bürgerfreundlichen Anwendung der Gesetze selbst mehr Freiräume für Eigenverantwortung zur Verfügung haben. Die Liberalen bedauern, dass die Landesregierung nicht die Kraft hat, sich einer umfassenden Aufgabenkritik zu stellen und die Effizienz und Bürgernähe der Verwaltung auch durch eine konsequente Abschaffung von Vorschriften anzugehen. Das Leitbild des Innenministeriums vom Dezember 1999 will nur die Strukturen der Behörden verändern, ohne dem Bürger deutlich zu machen, dass Aufgaben auch in die Hände der Bürger zurückgegeben werden müssen und können. Dem sozialdemokratischen “allumfassenden Staat” setzen die Liberalen das Recht des einzelnen entgegen, Aufgaben auch selbst wahrzunehmen.
  2. Neue Gesetze über Subventionen, Förderungen und Leistungen aus dem Landeshaushalt erhalten ein “Verfallsdatum” und werden somit regelmäßig auf ihre Notwendigkeit hin überprüft. Die Überprüfung der Vorschriften der Landesverwaltung muss mit einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der jeweiligen Aufgabe einhergehen und darf nicht pauschal erfolgen.
  3. Die Nettokreditaufnahme ist durch eine Änderung der Verfassung auf die Finanzierung von Investitionen zu begrenzen. Investitionen sind gerade in Sachsen-Anhalt Vorleistungen für die Zukunft. Deshalb ist es vertretbar, diese nötigenfalls über Kredite zu finanzieren. Alle durch die Landesverfassung bislang erlaubten Kreditfinanzierungen laufender Ausgaben, die zwangsläufig zu einer ausufernden Verwaltungstätigkeit führen, müssen demgegenüber durch eine Verfassungsänderung ausgeschlossen werden. Aktuelle Finanzprobleme dürfen nicht zu Lasten zukünftiger Generationen gelöst werden. Die einschlägigen Vorschriften des Landes sind so zu verändern, dass der Wirtschaftstätigkeit des Landes enge Grenzen gesetzt werden und die Privatisierung vorangetrieben wird. Es darf in Zukunft die Gründung von Landesgesellschaften zur Versorgung von Staatssekretären nicht mehr möglich sein.
  4. Öffentliche Einrichtungen sind zu privatisieren, soweit dargestellt öffentliche Zwecke nicht beeinträchtigt und der Zweck der Einrichtung mindestens ebenso wirtschaftlich wie bei der öffentlichen Wahrnehmung erreicht wird. Die öffentlichen Haushalte können auch dadurch entlastet werden, dass öffentliche Aufgaben, z. B. bei Investitionen im Bildungsbereich, etwa bei Schulen und Hochschulen, auch durch private, öffentlich anerkannte und geförderte Einrichtungen, wahrgenommen werden. Es ist mit dem Bund darauf hinzuwirken, dass notwendige, aber im nächsten Jahrzehnt nicht aus öffentlichen Mitteln finanzierbare Baumaßnahmen, z. B. die A 14 nördlich von Magdeburg, in privater Trägerschaft gebaut und betrieben werden. Wissenschaftliche und gutachterliche Tätigkeiten sind verstärkt zu privatisieren, insbesondere im technischen und medizinischen Bereich, aber auch bei den Vermessungs- und Umweltaufgaben. In die Realisierung nichthoheitlicher staatlicher Aufgaben sind verstärkt Freiberufler einzubeziehen.

II. Schlanke Verwaltung

Der wirkungsvollste Beitrag zur Reduzierung der Bürokratie in Sachsen-Anhalt ist die Zurückführung der öffentlichen Verwaltung auf ein vertretbares Maß und ihre effiziente Gestaltung. Deshalb fordert die F.D.P.:

  1. Eine Verringerung der Zahl der Ministerien auf 7.
  2. Die Begrenzung der Zahl der Landesbediensteten auf höchstens 60.000. Eine Verminderung der Stellenzahl der Landesverwaltung ist dringend notwendig, um die Personalkosten zu bremsen. Zugleich löst die Notwendigkeit der Stellenbegrenzung einen heilsamen Zwang aus, die Verwaltungstätigkeit generell auf verzichtbare Tätigkeiten und damit auf überflüssige Aufgaben zu durchforsten. In den Bereichen von Polizei und Justiz bleibt die F.D.P. allerdings bei ihrer Auffassung, dass ein Stellenabbau im Interesse der öffentlichen Ordnung sowie einer zügigen Rechtswendung nicht in Betracht kommen kann.
  3. Weitgehende Abschaffung der Sonderbehörden des Landes zugunsten einer Aufgabengründung auf der Ebene der Stadt- und Landkreise und der Regierungspräsidien. Die Einführung eines Landesverwaltungsamtes mit zwei Außenstellen lehnen die Liberalen ab, denn dies ist gegenüber den heutigen Regierungspräsidien nur ein Etikettenschwindel.
  4. Weitere Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. In den Gemeinden haben die Bürgerinnen und Bürger die größte Nähe zum Problem und die Verwaltung die größte Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern. Deshalb können auf dieser Ebene in der Regel die besten Problemlösungen gefunden werden. Das Engagement der Bürgerinnen und Bürger für öffentliche Belange lässt sich außerdem am wirkungsvollsten vor Ort realisieren. Die F.D.P. begrüßt freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden, lehnt aber kommunale Zwangsgemeinschaften ab. Die Vergrößerung der Verwaltungsgemeinschaften darf aber nicht dazu führen, dass die kommunale Bindung der Bürgerinnen und Bürger an ihre Verwaltungsgemeinschaft verloren geht und Strukturen geschaffen werden, die  gerade für die weniger mobilen Bürger problematisch sind. Gerade im ländlichen Raum  ist auf die Erreichbarkeit der Verwaltung der Verwaltungsgemeinschaften streng zu achten.
  5. Die Identität der Bürger mit ihrer Region ist bei der Bildung von Landkreisen mit zu berücksichtigen. Die Einführung von Mindestgrößen für Kreise mit 150.000 Einwohnern ist der falsche Weg, denn regionale und landschaftliche Besonderheiten werden hierdurch überhaupt nicht berücksichtigt. Bei diesen Überlegungen dürfen nicht noch fachliche Aspekte der Landesentwicklung, der Landesplanung und der Raumordnung betrachtet werden, sondern insbesondere die Historie, die Verkehrsanbindungen und die sozioökonomischen Verflechtungen.

III.  Neues Selbstverständnis der öffentlichen Verwaltung

Die bürokratisch organisierte, überwiegend zentral und hierarchisch gesteuerte öffentliche Verwaltung steht unter einem doppelten Veränderungsdruck. Sie muss auf die externe Kritik an Mängeln hinsichtlich Qualität, Flexibilität und Bürgerfreundlichkeit bei zu hohen Kosten ebenso reagieren wie auf die interne Kritik, sie schaffe zu wenig Anreize für motiviertes, leistungs- und bürgerorientiertes Verhalten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Deshalb fordert die F.D.P.:

  1. Die öffentliche Verwaltung bedarf eines neuen Leitbildes, das zur Effizienz und Bürgernähe beiträgt. Sie muss sich als Dienstleistungsunternehmen verstehen, das seine Leistungen am Bedarf der Leistungsempfänger orientiert und eben dafür seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch die persönliche Verantwortung motiviert. Neben einem aufbauorientierten Leitbild muss der Dienstleistungscharakter in den Vordergrund gestellt werden. Die Optimierung und Konzentration der Verwaltung durch eine Veränderung des mehrstufigen Verwaltungsaufbaus ist völlig unzureichend und wird  den künftigen Aufgaben einer modernen Verwaltung längst nicht gerecht.
  2. Die öffentliche Verwaltung bedarf einer neuen unternehmensähnlichen Führungs- und Organisationsstruktur. Der Kern muss die weitgehende Zusammenführung der bisher getrennten Fach- und Ressourcenverantwortung auf dezentraler Ebene sein. Nur durch eine solche Erweiterung ihrer Handlungs- und Entscheidungsspielräume werden die Verwaltungsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter in die Lage versetzt und motiviert, in flexibler Weise Dienstleistungen zu erbringen.
  3. Die öffentliche Verwaltung bedarf einer neuen inneren Kultur, um ihre Akzeptanz nach innen wie nach außen zu verstärken. Merkmale einer solchen Veränderung gegenüber der bürokratischen Tradition müssen sein:
    – ein neues Führungsverhalten, das auf die Kreativität und das Engagement der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter setzt und sie durch Leistungsabsprachen auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürgerinnen und Bürger orientiert
    – eine neue persönliche Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für empfängerorientierte Dienstleistungen durch die Übertragung ganzheitlicher Aufgaben.
    – eine Öffnung zu Leistungsvergleich und Wettbewerb mit anderen öffentlichen sowie gemeinnützigen und privaten Leistungsanbietern als unverzichtbarer Ansatz für Innovation und nachfrageorientierte Selbstveränderung.
  4. Die öffentliche Verwaltung bedarf der Zusammenarbeit mit aktiven Bürgerinnen und Bürgern. Sie kann weder alles mit eigenem Personal erledigen noch trifft sie immer den wirklichen Bedarf der Leistungsempfänger. Statt ausufernder öffentlicher Eigenleistungen müssen Leistungen in Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Trägern, in öffentlich-privater Zusammenarbeit, durch Private oder durch die Bürgerinnen und Bürger selbst erbracht werden. Der moderne Staat ist auf seine Bürgerinnen und Bürger angewiesen.