Neue Wege im öffentlichen Dienst

Beschluss des Landesparteitages
Vorbemerkung:

Dem Bund und den Ländern müssen auch ohne Änderung der gegenwärtigen Kompetenzordnung des Grundgesetzes weitergehende Handlungs- und Gestaltungsoptionen im Personalbereich eröffnet werden. Ziel ist es, die Beschäftigungsbedingungen im Rahmen des geltenden Verfassungsrechts möglichst einheitlich in der Bundesrepublik weiter zu entwickeln, da sonst Versetzungen zwischen den Ländern bzw. dem Bund schwierig sein werden.

Das öffentliche Dienstrecht des Bundes und Länder war als Teil der konkurrierenden Gesetzgebung bzw. der Rahmengesetzgebung (Art. 74 a und Art 75 GG) auch Gegenstand der Verhandlungen der Föderalismuskommission des Bundes und der Länder.

In der gescheiterten Föderalismuskommission haben sich der Bund und die Länder auf eine Neuverteilung der Kompetenzen beim Beamtenrecht geeinigt. Hiernach würden die Ländern eine weitgehende Autonomie erhalten, um das Recht ihrer Beamten selbst zu gestalten, was von der FDP begrüßt wird.

Besoldung und Versorgung können von Land zu Land verschieden sein, dies dient der Anpassung an die jeweilige ökonomische Situation in den Ländern. Statusfragen sollten allerdings vom Bundestag unter Mitwirkung des Bundesrates geregelt werden.
Kernpunkte der Reformvorschläge „Neue Wege im öffentlichen Dienst“

Die angestrebte Reform des Dienstrechts setzt auf die Einführung eines neuen leistungsbezogenen Laufbahn- und Bezahlungssystems.
Laufbahnreform

Ausgangspunkt für ein leistungsorientiertes Bezahlungssystem ist eine stärker an der wahrgenommenen Funktion ausgerichtete Bezahlung. Ziel ist der Wegfall bzw. die Reduzierung der bisherigen, engen laufbahnrechtlichen Vorgaben (z.B. Laufbahngruppen, Vorbereitungsdienste, Fachrichtungslaufbahnen) und die Einführung eines flexibles, klares Laufbahnrechtes. Lediglich die sog. „Einstiegsebenen“ nach Vor- und Ausbildung oder anderen Arten der beruflichen Qualifikation sollen weiterhin bundeseinheitlich geregelt werden.

Das Laufbahnrecht soll in Zukunft einen flexibleren Personaleinsatz ermöglichen. Der Personalaustausch soll gefördert und die Personalsteuerung verbessert werden.
Leistungsbezogenes Bezahlungssystem

Das neue Bezahlungssystem orientiert sich maßgeblich an der individuellen Leistung und der wahrgenommenen Funktion. Das bisherige System von Einkommensverbesserungen durch die Dienstaltersstufen und Familienstand ist durch ein leistungs- und funktionsbezogenes System ersetzt worden. Der berufliche Werdegang vollzieht sich in Funktionen und ihnen zugeordneter Bezahlung. Die Funktionen sind nach Anforderungen, Aufgabenzuschnitt, Verantwortung und Qualifikation durch den Dienstherrn deutlich voneinander abzugrenzen und zu bewerten. Eine Beförderung setzt in der Regel die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit oder eine gesteigerte berufliche Verantwortung voraus.

Das allgemeine Bezahlungssystem kann für jede Bezahlungsebene innerhalb einer Bandbreite von 5 v.H. nach oben und 5 v.H. nach unten durch Bund, Länder und Gemeinden jeweils für ihren Bereich festgelegt werden kann. Hierdurch soll den unterschiedlichen arbeitsmarktbezogenen und regionalen Differenzierungen Rechnung getragen werden. Damit kann das Besoldungsniveau in den einzelnen Besoldungsebenen zwischen Bund, Ländern und Gemeinden bis zu 10 v.H. variieren.

Das Einkommen wird künftig aus einem Basisgehalt und einem variablen leistungsbezogenen Anteil (Leistungsstufen) bestehen.
Basisgehalt

Das bisherige Grundgehalt mit Altersaufstieg (sog. Dienstaltersstufen) wird nunmehr ersetzt durch ein Basisgehalt (Eingangsstufe und drei Erfahrungsstufen). Langfristig soll das Basisgehalt 90 v.H. des Endgrundgehaltes der jeweiligen Funktion entsprechen. Die sog. Erfahrungsstufen werden nur bei Normalleistung in bundeseinheitlich festzulegenden Zeiträumen nach 5, 10 bzw. 20 Dienstjahren gewährt.

Die Eingangsstufen der Basisgehaltstabelle umfassen 15 (Funktions-)Ebenen ohne Leitungsbereich. Die Endstufe der neuen Basisgehaltstabelle entspricht 96 v.H. des heutigen Endgrundgehaltes.
Leistungsstufen

Insgesamt fünf Leistungsstufen ergänzen als variabler Bestandteil das Basisgehalt der Gesamtbesoldung. Die Vergabe der Leistungsstufen erfolgt zeitlich befristet auf der Grundlage von Leistungsbewertungen. Bei Schlechtleistung entfällt die Gewährung einer Leistungsstufe bzw. eine gewährte Leistungsstufe wird abgeschmolzen.

Der Anteil der Leistungsstufen an der Gesamtbesoldung soll schrittweise eingeführt werden. Langfristig soll der variable leistungsbezogene Anteil maximal 20 v.H. der Gesamtbesoldung betragen (90 v.H. bis 110 v.H.).

Die Einführung beginnt mit einem Bezahlungsrahmen von 96 v.H. bis 104 v.H. und umfasst damit im ersten Schritt 8 v.H. der maximalen Gesamtbesoldung:

4 v.H. des künftigen Gehaltes werden variabilisiert (Verminderung des bisherigen Endgrundgehaltes), das bei durchschnittlicher Leistung gezahlt wird.

4 v.H. des künftigen Gehaltes können bei überdurchschnittlicher Leistung dazu verdient werden.

Das aktuelle Bezügeniveau 2006 ist auf Dauer zu sichern, so dass die Bediensteten die aktuellen Bezüge behalten, was auch zu einer höheren Akzeptanz bei den Beschäftigten beiträgt.

Der Umfang der variablen Leistungsbezahlung wird bei der Versorgung der Bediensteten berücksichtigt.
Leistungsprämien

Neben den Leistungsstufen soll an dem Instrument der Leistungsprämien festgehalten werden, die bereits jetzt Bestandteil des Besoldungsrechtes sind. In einzelnen Ländern wurde bisher kein Leistungsprämiensystem eingeführt, was nachgeholt werden muss.

Leistungsbewertung

Leistungsfeststellung und –bewertung sind die Grundlage der Gewährung der Leistungsstufen.

Das bisherige Beurteilungssystem ist entsprechend durch eine zeitnahe, transparente und nachvollziehbare Leistungsfeststellung/-bewertung spätestens alle zwei Jahre abzulösen.

Das zukünftige Verfahren der Leistungsfeststellung ist mit geringem Zeit- und Verwaltungsaufwand verbunden. Bei Meinungsverschiedenheiten ist ein internes Schlichtungsverfahren unter Beteiligung der Beschäftigten vorgesehen werden. Eine intensive Schulung der Führungskräfte sowie der Beschäftigten ist deshalb zwingend erforderlich.
Kostenneutrale Einführung der Leistungsbezahlung und Systemumstellung

Die Einführung der Leistungsbezahlung darf nicht zu zusätzlichen Belastungen der öffentlichen Haushalte führen. Die Einführung soll daher schrittweise und in finanziellen Teilschritten kostenneutral erfolgen.

Die Finanzierung des für die Leistungsbezahlung erforderlichen Finanzvolumens ist zunächst durch Umschichtung innerhalb des bisherigen Systems aufgebracht werden, d.h. bisherige Bezügebestandteile wie z.B. der sog. Verheiratetenzuschlag werden schrittweise zugunsten der Leistungsbezahlung umgewidmet. Teile der künftigen linearen Einkommenssteigerungen sollen ebenfalls zum Aufbau der Leistungsbezahlung genutzt werden.

Der Systemwechsel soll grundsätzlich für alle Beamtinnen und Beamten vollzogen werden. Das zum Zeitpunkt des Wechsels erreichte Gehaltsniveau bleibt erhalten. Für Beamtinnen und Beamte, die weniger als sieben Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze stehen, ist ein Wahlrecht vorgesehen (Wechsel in das neue bzw. Verbleib im alten System).

Darüber hinaus ist durch entsprechende gesetzliche Regelungen sicherzustellen, dass das Budget für die variablen Besoldungsbestandteile auf Dauer zur Verfügung steht und nicht nur Deckung bestehender Haushaltslücken herangezogen werden kann.
Beamtenversorgung

Um den Personaltausch zwischen der öffentlichen Verwaltung und der Wirtschaft zu fördern, ist es notwendig, die bisher bestehenden Nachteile bei einem Wechsel in ein anderes Altersversorgungssystem zu beseitigen.

Die im Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsansprüche sollen bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis ungeschmälert mitgenommen werden können. Statt der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung werden die bis dahin erworbenen Versorgungsansprüche mit Erreichen der für Beamtinnen und Beamte geltenden gesetzlichen Altersgrenze gewährt.

Die Alterssicherungssysteme sollen harmonisiert werden. Entsprechend wird anerkannt, dass Reformen bei der Alterssicherung wirkungsgleich auf das Versorgungsrecht der Beamten zu übertragen ist. Dabei ist eine systemkonforme Übertragung sicherzustellen, um bundeseinheitlich Benachteiligungen jetziger und künftiger Versorgungsempfänger zu vermeiden. Dies setzt den Fortbestand der Bundeskompetenz für Besoldung und Versorgung voraus.

Zur Sicherung der zukünftigen Versorgungskosten ist ab dem Jahr 2005 für jeden neuberufenen Beamten, Richter und Berufssoldaten des Bundes Versorgungsrückstellungen durch ein einzurichtenden Versorgungsfonds gebildet werden. In diesem Zusammenhang steht auch die Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Bundesbeamte auf 40 Stunden. Ein Versorgungsfonds wurde bereits 1996 im Land Rheinland-Pfalz zur nachhaltigen Finanzierung der Beamtenversorgung eingeführt.
Weitere Reformüberlegungen

Die demographische Entwicklung (zunehmende Alterung und starker Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials) und die wachsenden Finanzierungsprobleme der Beamtenversorgung lassen sich auf Dauer nur durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit auffangen. Es sind zeitnah alle Maßnahmen zu prüfen, die eine freiwillige Verlängerung der Lebensarbeitszeit von Beamtinnen und Beamten herbeiführen.

Fort- und Weiterbildung sind Kernpunkte der Erhaltung und Sicherung von Qualifikation und Leistungsfähigkeit. Fort- und Weiterbildung kommt daher eine Schlüsselfunktion zu.

Die bestehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierung sind auszubauen.

Wir brauchen einen nationalen Solidarfonds

Beschluss des Landesparteitages

Die F.D.P. Sachsen-Anhalt unterstützt gleichermaßen die Neuordnung der Finanzbeziehungen in Deutschland und die Vollendung des Aufbau Ost. Sie fordert deshalb – zeitgleich mit der anstehenden Reform des Länderfinanzausgleichs im Jahr 2004 – die Schaffung eines “Nationalen Solidarfonds” für Bundesländer, die einen deutlichen wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand aufweisen.

Der Fonds

  • zielt darauf ab, den rückständigen Bundesländern trotz schwacher Steuerbasis die Finanzierung von wichtigen öffentlichen Investitionen zu erlauben, die ihre Konkurrenzfähigkeit im Standortwettbewerb um Investitionen und Arbeitsplätze der privaten Wirtschaft sichern;
  • dient zunächst vor allem den ostdeutschen Flächenländern, steht aber grundsätzlich allen Regionen offen, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklungsrückstand aufweisen, der historische Gründe hat und sich auf absehbare Zeit nicht von selbst korrigiert;
  • ist allein vom Bund zu finanzieren, und zwar als fiskalischer Ersatz für die Fülle an Ergänzungszuweisungen, die derzeit noch im Rahmen des Länderfinanzausgleichs vom Bund in unsystematischer Weise gewährt und deshalb zu Recht vom Bundesverfassungsgericht kritisiert werden.

Neue Wege in der Abwasserpolitik

Beschluss des Landesparteitages

Der Parteitag stellt fest, dass die bisherigen Versuche, Ordnung in die Abwasserproblematik des Landes zu bekommen, in einer Sackgasse geendet haben. Die bisherigen Maßnahmen haben weder dazu geführt, dass der Abwasserpreis auf vergleichbares Niveau der anderen neuen Bundesländer sinkt, noch sind die strukturellen Probleme in der Betriebsführung der Abwasserverbände einer Lösung zugeführt worden. Da die Gemeinden für die entstehenden Verluste in Form von Umlagen zur Finanzierung herangezogen werden, wird auf diese Weise die Finanzkraft der Kommunen ebenfalls nachhaltig geschwächt.

1. Die geplante Entschuldung der Landesregierung der notleitenden Abwasserverbände kann nur unter Erfüllung von bestimmten Bedingungen vorgenommen werden.
2. Die Abwasserverbände, die in den Genuss der Entschuldung kommen, müssen nachweisen können, vollständige Kenntnis über ihr Anlagevermögen und den Kundenkreis zu haben.
3. Die Verbände müssen Kenntnis über das von den Mitgliedsgemeinden teilwei-se in eigener Regie hergestellte und noch nicht durch die Verbände übernommene Anlagevermögen haben.

a) in Höhe der zu übernehmenden Kosten und
b) bin Höhe der zu erwartenden Beitragseinnahmen

4. Ferner müssen die Satzungen auf ihre formelle und materielle Richtigkeit durch Verwaltungsjuristen geprüft sein.
5. Die Bearbeitung der Beitragsbescheide und der Widersprüche muss durch ein Kontrollorgan bewertet werden.
6. Die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges muss ebenfalls durch dasselbe Gremium beurteilt werden.
7. Für das Personalmanagement müssen Kriterien entwickelt werden, insbesondere müssen Personalabbau und die Beschäftigung von nachgewie- senem Fachpersonal (Juristen und Betriebswirtschaftler) vorgenommen werden.
8. Die Größe der Abwasserverbände sollte regelmäßig bei 40.000 bis 50.000 Einwohnern liegen.
9. In den Fällen, in denen die beteiligten Gemeinden innerhalb eines Zweckver-bandes so zerstritten sind, dass eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, wird die Privatisierung der Betriebsführung durch die zuständigen Behörden geprüft.
10. Um soziale Härten, die bei einer konsequenten Erhebung von Beiträgen not wendigerweise entstehen, zu vermeiden, ist eine Stundungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt zu entwickeln. Die F.D.P. fordert, sich dabei an den Vorgaben des Landes Sachsen zu orientieren.