Gegen die Pläne des Landefinanzministeriums alle Schülerdaten bei Microsoft in Irland zu speichern und zu verarbeiten läuft Dr. Marcus Faber sturm. Der Landes-Vize der Freien Demokraten meint:
“Die personenbezogenen Daten unserer Schüler müssen nicht bei Microsoft in Irland verarbeitet werden. Wir reden hier von den Daten von knapp 10 % der Bevölkerung. Die Datenschutzstandards dort sind ein Witz. Wir haben in Deutschland die nötige Infrastruktur um diese Aufgabe in unserem Rechtsrahmen wahrnehmen zu lassen.”
Das Finanzministerium hatte kürzlich eine Absichtserklärung mit Mircosoft unterzeichnet. Die Freien Demokraten haben als die Bürgerrechtspartei traditionell hohe Ansprüch an die Wahrung der Bürgerrechte: “Schwarz-Rot darf die Rechte unserer Schüler nicht für für ein paar Euro über den Kanal verhökern. Für Schüler in Deutschland müssen deutsche Rechte gelten.”, so Faber abschießend.
Der FDP Landesverband Sachsen-Anhalt ist der Auffassung, dass der Einsatz von sogenannten Nacktscannern und Körperscannern die Würde des Menschen antastet und lehnt ihn deshalb ab. Der FDP-Landesverband ist der Auffassung, dass die momentanen Handlungsoptionen für die Sicherheit in sensiblen Bereichen unserer Infrastruktur hinreichend ist. Dies setzt natürlich voraus, dass diese Mittel auch konsequente Anwendung finden! Bei den bisherigen Terrorakten im Bereich von Flughäfen und/oder derartig gesicherten Zonen waren die Ursachen bisher ausschließlich in menschlichem Versagen begründet.
Ein forciertes Training der Sicherheitskräfte und der vermehrte Einsatz von Sprengstoffspürhunden sowie dem so genannten Profiling sowie ein Austausch der Informationen von Sicherheitskräften auf internationaler Ebene sollten deutlich vor dem massiven Eingriff in Persönlichkeitsrechte in Angriff genommen werden.
Sollte die technische Entwicklung den Einsatz von Geräten ermöglichen, die Sprengstoff oder andere gefährliche Gegenstände anzeigt, ohne die Würde des Menschen zu verletzen, kann der Sachverhalt neu bewertet werden.
Die FDP setzt sich dafür ein folgenden Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufzunehmen:
Der §259 Abs. 1 StGB soll um die Alternative „Daten (§202a Abs. 2)“ erweitert werden. Außerdem soll der §259 Abs.1 StGB um den nachfolgenden Absatz erweitert werden.
Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 als Amtsträger, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
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