Videoüberwachung

Beschluss des Landesparteitages

Alle Menschen haben das Recht, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen, ohne dass ihr Verhalten durch Kameras aufgezeichnet wird.

Videotechnik darf deshalb nicht großflächig oder flächendeckend installiert werden. Die Liberalen haben große Sorge, dass eine Überwachungsstruktur entsteht.

Die F.D.P. teilt die von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie von den Polizeigewerkschaften geäußerten massiven Bedenken gegen heimliche flächendeckende Videoaufnahmen auf öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen. Nach geltendem Recht, der Strafprozessordnung und dem Landespolizeigesetz kann auch schon derzeit die anlassbezogene und auf Einzelfälle sich beschränkende Videoaufzeichnung angeordnet und durchgeführt werden. Der Einsatz der Videokamera zur polizeilichen Überwachung öffentlich zugänglicher Straßen und Plätze stellt aus Sicht der F.D.P. ein wirksames Mittel zum Schutz der Bürgerrechte auf Eigentum, körperliche Unversehrtheit etc. vor Straftaten dar. Allerdings wird bei diesem Vorgehen in das Recht vieler unbescholtener Bürger am eigenen Bild eingegriffen.

Im Interesse einer einheitlichen Rechtslage und Handhabung in Sachsen-Anhalt spricht sich die F.D.P. für klare enge gesetzliche Voraussetzungen für die Anordnung von Videoüberwachungen aus, insbesondere um einen gerechten Ausgleich zwischen diesen widerstreitenden Interessen zu erreichen und die Voraussetzungen und Grenzen deutlich aufzuzeigen.

 

I. Einsatz der Videokamera zur Kriminalitätsbekämpfung

  1. Eine voraussetzungslose und flächendeckende Überwachung öffentlich zugänglicher Orte ist ebenso ausgeschlossen wie die selbsttätige Bildaufzeichnung, ohne dass das Geschehen vor Ort mit Hilfe eines Monitors überwacht wird oder die Tonaufnahme bzw. -aufzeichnung.
  2. Das Beobachten ist nur zulässig an solchen öffentlich zugänglichen Orten, an denen durch die Polizei nachweislich ein erhöhtes Kriminalitätsaufkommen festgestellt oder befürchtet wird. Unter denselben Voraussetzungen kann das beobachtete Geschehen zugleich auch kurzfristig aufgezeichnet werden. Durch technische Vorkehrungen ist dabei zu gewährleisten, dass die so aufgezeichneten Daten automatisch gelöscht werden – sog. ,,black-box-system”.
  3. Eine darüber hinausgehende Aufzeichnung ist nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer bestehenden Gefahr oder zur Strafverfolgung erforderlich  ist.  Unter  diesen  Voraussetzungen  können  die gespeicherten Daten auch ausgewertet werden.
  4. Die Polizei hat durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuweisen, dass beobachtet bzw. aufgezeichnet wird.
  5. Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Bildaufzeichnung nach den Vorschriften der Strafprozessordnung und des Versammlungsgesetzes.
  6. Die Landesregierung wird aufgefordert, initiativ zu werden, damit in das Landespolizeigesetz spezielle Ermächtigungsnormen für den vorbeschriebenen Einsatz der Videokamera aufgenommen werden.
  7. Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag nach drei Jahren einen umfassenden Bericht vorzulegen.

II. Sonstiger Einsatz der Videokamera in öffentlich zugänglichen Bereichen

  1. Schon heute werden öffentlich zugängliche Räume und Bereiche (Behördengebäude, Schwimmbäder, Tankstellen, Kaufhäuser, usw.) in großem Umfang mit Hilfe von Videokameras überwacht. Dennoch fehlen in diesem Bereich jegliche rechtlichen Rahmenbedingungen. Die Bundesregierung und für ihren Zuständigkeitsbereich die Landesregierung werden aufgefordert, im Zuge der längst überfälligen Anpassung des Bundes- bzw. des Landesdatenschutzgesetzes an die EU-Datenschutzrichtlinie auch spezielle Regelungen für den Einsatz der Videokameras in sonstigen öffentlich zugänglichen Räumen und Bereichen zu schaffen. Wegen der Gleichartigkeit der Ziele beim Einsatz der Videokamera sind einheitliche Regelungen vorzusehen, ohne Rücksicht darauf, ob die Räume oder Bereiche privat-rechtlich oder öffentlich-rechtlich genutzt werden.
  2. Die Regelungen haben insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
  • die Zwecke, zu deren Verfolgung der Einsatz der Videokamera zulässig ist.
  • unter welchen Voraussetzungen beobachtet bzw. aufgezeichnet werden darf.

Dabei ist zu gewährleisten, dass die Tatsache der Beobachtung bzw. Aufzeichnung erkennbar gemacht wird.

  • zur Verfolgung welcher Zwecke die aufgezeichneten Daten ausgewertet bzw. übermittelt  und
  • wie lange die aufgezeichneten Daten aufbewahrt werden dürfen.
  1. Die Bürger sind wirksam vor Missbrauch der beim Einsatz der Videokameras aufgezeichneten Daten zu schützen. Der Missbrauch ist daher strafrechtlich zu ahnden.

Neue Wege in der Abwasserpolitik

Beschluss des Landesparteitages

Der Parteitag stellt fest, dass die bisherigen Versuche, Ordnung in die Abwasserproblematik des Landes zu bekommen, in einer Sackgasse geendet haben. Die bisherigen Maßnahmen haben weder dazu geführt, dass der Abwasserpreis auf vergleichbares Niveau der anderen neuen Bundesländer sinkt, noch sind die strukturellen Probleme in der Betriebsführung der Abwasserverbände einer Lösung zugeführt worden. Da die Gemeinden für die entstehenden Verluste in Form von Umlagen zur Finanzierung herangezogen werden, wird auf diese Weise die Finanzkraft der Kommunen ebenfalls nachhaltig geschwächt.

1. Die geplante Entschuldung der Landesregierung der notleitenden Abwasserverbände kann nur unter Erfüllung von bestimmten Bedingungen vorgenommen werden.
2. Die Abwasserverbände, die in den Genuss der Entschuldung kommen, müssen nachweisen können, vollständige Kenntnis über ihr Anlagevermögen und den Kundenkreis zu haben.
3. Die Verbände müssen Kenntnis über das von den Mitgliedsgemeinden teilwei-se in eigener Regie hergestellte und noch nicht durch die Verbände übernommene Anlagevermögen haben.

a) in Höhe der zu übernehmenden Kosten und
b) bin Höhe der zu erwartenden Beitragseinnahmen

4. Ferner müssen die Satzungen auf ihre formelle und materielle Richtigkeit durch Verwaltungsjuristen geprüft sein.
5. Die Bearbeitung der Beitragsbescheide und der Widersprüche muss durch ein Kontrollorgan bewertet werden.
6. Die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges muss ebenfalls durch dasselbe Gremium beurteilt werden.
7. Für das Personalmanagement müssen Kriterien entwickelt werden, insbesondere müssen Personalabbau und die Beschäftigung von nachgewie- senem Fachpersonal (Juristen und Betriebswirtschaftler) vorgenommen werden.
8. Die Größe der Abwasserverbände sollte regelmäßig bei 40.000 bis 50.000 Einwohnern liegen.
9. In den Fällen, in denen die beteiligten Gemeinden innerhalb eines Zweckver-bandes so zerstritten sind, dass eine konstruktive Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, wird die Privatisierung der Betriebsführung durch die zuständigen Behörden geprüft.
10. Um soziale Härten, die bei einer konsequenten Erhebung von Beiträgen not wendigerweise entstehen, zu vermeiden, ist eine Stundungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt zu entwickeln. Die F.D.P. fordert, sich dabei an den Vorgaben des Landes Sachsen zu orientieren.

Erhaltung der Trödelmärkte an Sonntagen

Beschluss des Landesparteitages

Trödelmärkte an Sonntagen sind zu erhalten. Sie sind Freizeitvergnügen und Orte der Kommunikation.

Das Sonn- und Feiertagsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sollte in diesem Sinne weitestgehend auslegbar sein. Der Erlass einer Änderung des Sonn- und Feier- tagsgesetzes ist auszusetzen, um die Durchführung von Trödelmärkten auch in Zukunft zu gewährleisten. Gegebenenfalls ist auf eine Gesetzesänderung hinzuwirken.

Reform des dualen Systems der beruflichen Bildung

Beschluss des Landesparteitages

Die Freie Demokratische Partei – Landesverband Sachsen-Anhalt – setzt sich für eine grundlegende Reform des dualen Systems der beruflichen Bildung ein und fordert insbesondere die Einführung eines modularen Baukastensystems.